SATZUNG

BÜRGERKRAFT ISARTAL e.V.

  • § 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „BÜRGERKRAFT ISARTAL e.V.“ 

Er hat seinen Sitz in Schäftlarn.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er ist im Vereinsregister einzutragen.

 

  • § 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung wissenschaftlicher Zwecke im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes im Sinne der Energiewende.

Ziel ist es, die Bürger über die für das Gelingen der Energiewende relevanten Themen aufzuklären und für deren Unterstützung zu werben.

Relevante Themen sind  aus heutiger Sicht vor allem:

  • Energieeinsparung
  • Effiziente Energienutzung
  • Solarenergie (Fotovoltaik und Solarthermie),
  • Nachwachsende Rohstoffe,
  • Geothermie,
  • Abwärme,
  • Wasserkraft und
  • Windkraft.

Der Vereinszweck wird – sofern die finanziellen Mittel des Vereins dies zu lassen - insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung von Veranstaltungen und Kampagnen, z.B.: Informations- und Diskussionsabende für Bürger unter Einbeziehung von Fachreferenten; Infobriefe um die Bürger für  Energiesparprojekte zu begeistern.
  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes auf Basis zu beantragender Fördermittel.


  • § 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd  oder unverhältnismäßig sind, begünstigt werden.

  • § 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • § 5 Der Vorstand besteht aus
  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dessen Stellvertreter,
  3. dem Schatzmeister.

Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Der Vorstand des Vereins wird jeweils für die Dauer von 2 Kalenderjahren gewählt. Die Amtszeit des zuerst gewählten Vorstands läuft bis zum 31.12.2013. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach ihrer Amtszeit solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zeitnah einzuberufen ist, ein neuer Vorstand gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel  zuständig. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende notwendige Auslagen werden erstattet.

Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.

Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  • § 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. durch schriftliche Kündigung des Mitglieds an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
  3. durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  • § 7 Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, an Abstimmungen und der Wahrnehmung sonstiger hiergenannter Rechte.

 

  • § 8 Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins intern oder in der Öffentlichkeit schädigt; ferner, wenn es über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand ist oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist das auszuschließende Mitglied vom Vorstand zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Binnen eines Monats kann es Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diesen Sachverhalt hat der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung lückenlos darzustellen.

  • § 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand einberufen. Die Ladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens 2 Wochen vor Stattfinden der Versammlung. Die Einladung hat schriftlich (z.B. per E-Mail oder einfachem Brief) zu erfolgen.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn wichtige Gründe hierfür gegeben sind oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

Vorsitz in der Versammlung führt der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein von der Mitgliederbversammlung gewählter Versammlungsleiter.

Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.

Die Mitgliederversammlung hat insb. folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstands
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
  3. die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. die Wahl von zwei Mitgliedern als Rechnungsprüfer für den kommenden Jahresabschluss.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Vertretung in der Versammlung ist ausgeschlossen.

Einzelne Mitglieder können Anträge zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stellen. Die Mitgliederversammlung kann nach Abstimmung über deren Zulassung weitere Punkte auf die Tagesordnung stellen.

Bei der Wahl des Vorstands gilt: Im Ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit, im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst.  Für einen Beschluss zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von mindestens 75% der Mitglieder erforderlich. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, wird zu einer Versammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen, die am selben Tag- und Ort 30 Minuten nach dem ursprünglich eingeladenen Zeitpunkt beginnt. Diese Versammlung ist dann  beschlussfähig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • § 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor der Sitzung erfolgen, siehe §9.

Zur Beschlussfähigkeit  müssen mehr als 75% der Mitglieder anwesend sein. Andernfalls ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen,  die mit einfacher Mehrheit der Erschienenen beschließt.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  • § 11 Anfall des Vereinsvermögens

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz.

 

  • § 12 Schlussbestimmungen

In Ergänzung dieser Satzung gelten die Regeln des BGB zum eingetragenen Verein entsprechend.

Schäftlarn, den 05. Juni 2014

P.S.: Aufgrund von Platzmangel erfolgen die 10 Unterschriften der Mietgliederversammlung zur Satzungsänderung auf einem separaten Blatt.

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